EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung im Falle eines mutmasslichen Tötungsdelikts lege ebenfalls nahe, den Angehörigen eines Tötungsopfers Parteistellung und somit die Befugnis zur StPO-Beschwerde einzuräumen, wenn sie öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche geltend machen würden. 11.2 Es geht im zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich zwar um einen ähnlichen Sachverhalt, aber um eine andere Fragestellung als im vorliegenden Fall.