Das Obergericht des Kantons Zürich kam zum Schluss, dass unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) der in Art. 117 Abs. 3 StPO verwendete Begriff «Zivilansprüche» in dem Sinne auszulegen sei, dass darunter die aus der mutmasslichen Straftat resultierenden «Haftungsansprüche» zu verstehen seien, unabhängig davon, ob die Haftungsgrundlage zivil- oder öffentlichrechtlicher Natur sei. Der aus Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV sowie aus Art. 3 EMRK und Art.