b StPO anwendbar. Es handelt sich auch bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege um eine gerechtfertigte Unterscheidung, wenn der Privatklägerschaft dieser Anspruch in Staatshaftungsfällen verweigert wird. 11. 11.1 Dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE170255 vom 24. April 2018 (in: ZR 117/2018 S. 151) liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Tochter eines Verstorbenen gegen das Ärzte- und Pflege-