Replik, Verfahren BK 19 373). Es ist wahrscheinlich, dass gestützt auf diese Initiative eine Gesetzesänderung beschlossen wird. Für die aktuelle Rechtslage spielt dies jedoch keine Rolle. 10.5 Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG ist auch für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO anwendbar.