4 ergänzt werden. Diese neue Ziffer sieht vor, dass die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist, «wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Ansprüche gegen ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft auswirken kann, sofern diese allein für den Schaden aufkommen müssen, der von der beschuldigten Person verursacht wurde».