BGG verweise weiterhin auf die Auswirkungen des Urteils auf die Zivilansprüche des Opfers. Deshalb sei es notwendig, sich an die ständige Rechtsprechung zu halten, wonach das Opfer keinen zivilrechtlichen Anspruch habe, wenn es sich um einen Staatshaftungsfall handle. Eine solche Situation sei hinreichend spezifisch, um eine Sonderbehandlung zu rechtfertigen (vgl. E. 10.2 oben). Ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz liege damit nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.2.3 und E. 3.2.4, zur Publikation vorgesehen).