11 sonderen Umständen verletze eine gesonderte Behandlung nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (BGE 128 IV 188 E. 2.3 S. 192 mit Hinweisen = Pra 2003 Nr. 18 S. 87). 10.3 Art. 270 Bst. e Ziff. 1 BStP ist zwar nicht mehr in Kraft. Diese Bestimmung wurde aber mit Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG grundsätzlich in die aktuelle Gesetzgebung übernommen. In einem neusten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass es unter diesen Umständen keinen Grund gebe, die Rechtsprechung zu ändern.