Beim Staat dürfte die Forderung nämlich leichter einbringlich sein, da dieser ein solventerer und gewöhnlich verständnisvollerer Schuldner als die meisten Täter sei, gegen die das Opfer in bevorzugter Weise dank dem aOHG vorgehen könne. Eine Privilegierung des Opfers durch Kumulierung der prozessualen Vorzüge gemäss aOHG mit dem materiellen Vorteil, gegen einen solventen Schuldner wie den Staat vorgehen zu können (anstatt gegen eine Person, deren Zahlungsfähigkeit nicht gegeben sei), rechtfertige sich nicht. Unter solch be-