Dieser Schutz, den der Gesetzgeber dem Opfer gewähren wolle, verliere wesentlich an Bedeutung, wenn sich der Anspruch gegen den Staat richte, der für die Handlungen seiner Organe hafte. Beim Staat dürfte die Forderung nämlich leichter einbringlich sein, da dieser ein solventerer und gewöhnlich verständnisvollerer Schuldner als die meisten Täter sei, gegen die das Opfer in bevorzugter Weise dank dem aOHG vorgehen könne.