1 BStP übereinstimmende Auslegung auch den Geist des Gesetzes beachte. Der Gesetzgeber habe es dem Opfer ermöglichen wollen, seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Rahmen eines einfachen und so rasch als möglich durchzuführenden Verfahrens geltend zu machen. Das Opfer habe nicht gezwungen werden sollen, zu grosse finanzielle Verpflichtungen eingehen zu müssen. Dieser Schutz, den der Gesetzgeber dem Opfer gewähren wolle, verliere wesentlich an Bedeutung, wenn sich der Anspruch gegen den Staat richte, der für die Handlungen seiner Organe hafte.