Das Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit dieser Bestimmung mehrfach fest, dass das Opfer, welches einzig eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen eine für das schädigende Verhalten ihrer Angestellten verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts geltend machen könne, nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesgericht aus, dass seine mit dem Wortlaut von Art 270 Bst. e Ziff. 1 BStP übereinstimmende Auslegung auch den Geist des Gesetzes beachte.