1 BStP sah vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zusteht, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Das Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit dieser Bestimmung mehrfach fest, dass das Opfer, welches einzig eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen eine für das schädigende Verhalten ihrer Angestellten verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts geltend machen könne, nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sei.