10. 10.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) vorliege, wenn bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsprechung danach unterschieden werde, ob die Opfer durch staatliche oder private Akteure geschädigt worden seien. 10.2 Betreffend diese Problematik ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum altrechtlichen Bundesgesetz über die Strafrechtspflege (BStP) hinzuweisen.