136 Abs. 1 Bst. b E-StPO vor, dass die Verfahrensleitung dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewähre, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Strafklage nicht aussichtlos erscheine (BBl 2019 6734 Ziff. 4.1). Dieser Entwurf wurde im Rat noch nicht behandelt (vgl. Geschäftsdatenbank Curia Vista, Nr. 19.048, abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista). Es ist wahrscheinlich, dass gestützt auf den Entwurf eine Änderung von Art. 136 Abs. 1 StPO beschlossen wird. Für die aktuelle Rechtslage spielt dies jedoch keine Rolle.