10 im vorliegenden Fall nicht um (potentielle) Berührungspunkte mit dem Folter- bzw. Misshandlungsverbot geht, kann der Beschwerdeführer aus den entsprechenden verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.4 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 sieht der Entwurf vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO in Art. 136 Abs. 1 Bst.