Im vorliegenden Strafverfahren klärt die Staatsanwaltschaft ab, ob die Beschuldigten dabei die Kunstregeln eingehalten haben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie beabsichtigt haben, den physischen und/oder psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, ihn zu erniedrigen oder seine Menschenwürde einzuschränken. Die Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten fallen daher nicht unter das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 2 und Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV und Art.