je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterscheidet dabei nicht, ob sich das mutmassliche Opfer selbst oder ob sich seine nahen Angehörigen am Strafverfahren beteiligen. 9.3 Vorliegend liegt kein Anwendungsfall der zitierten Rechtsprechung vor, da es nicht um Gewalttaten geht, die vorsätzlich begangen wurden. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Inselspital Bern hatte den Zweck, seine Leiden zu lindern und diese nicht willentlich zu verschlimmern. Im vorliegenden Strafverfahren klärt die Staatsanwaltschaft ab, ob die Beschuldigten dabei die Kunstregeln eingehalten haben.