9. 9.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen könne. Er bringt jedoch vor, dass eine solche Situation die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Tätigwerden im Strafpunkt nicht ausschliesse. 9.2 Zwar anerkennt das Bundesgericht unter ganz bestimmten Umständen – nämlich bei mutmasslichen Opfern von unzulässiger staatlicher Gewalt – die Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, obwohl die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Bst.