102 Abs. 1 PG). 8.2 Zusammenfassend erscheinen die Haftungsansprüche, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner medizinischen Versorgung geltend macht, als solche öffentlich-rechtlicher Natur. Er kann deshalb gegen die Beschuldigten keine zivilrechtlichen Schritte i.S.v. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO einleiten. Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit nicht erfüllt.