9 ben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG). Dies gilt sowohl für Ansprüche auf Schadenersatz als auch auf Genugtuung (Art. 104a Abs. 3 PG). Die Dritten haben nicht die Möglichkeit, die verantwortlichen Personen direkt zu belangen (Art. 102 Abs. 1 PG).