BSG 812.11]). Im Bereich der Haftung der Spitäler gegenüber Patientinnen und Patienten gilt für Spitäler, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Kantons Bern erfüllen, die Staatshaftung (Vortrag vom 16. Januar 2013 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Spitalversorgungsgesetz [Gesetzesrevision] und zum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates [Dekretsrevision], S. 164). Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personalgesetz (PG; BSG 153.01).