8. 8.1 Alle Parteien gehen zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten keine Zivilansprüche geltend machen kann. Das Inselspital gehört zu den Listenspitälern im Kanton Bern (vgl. Spitallisten, abrufbar unter www.gef.be.ch > Gesundheit > Spitalversorgung > Spitäler > Spitallisten). Als im Kanton Bern gelegenes Listenspital begründet das Inselspital seine Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 117 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes [SpVG; BSG 812.11]).