Einzig für den Fall, dass sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteilige, sei die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei gerechtfertigt, weil der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3).