136 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.3 In der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts steht, der Wortlaut von Art. 136 Abs. 1 StPO mache deutlich, dass grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilforderungen geltend mache. Das schliesse nicht aus, dass der Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig werde. Einzig für den Fall, dass sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteilige, sei die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen.