SR 173.110]). Es gehe also nicht darum, welches Gericht sich mit seinen Entschädigungsforderungen auseinanderzusetzen habe, sondern um die Stellung und die rechtlichen Möglichkeiten einer mittellosen Privatklägerschaft in einem Strafverfahren. Es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb einem mittellosen Opfer in einem Verfahren gegen einen Arzt eines Privatspitals die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, jedoch die- 8 ser Anspruch – bei identischen Aspekten – einem Opfer ärztlicher Unsorgfalt in einem öffentlichen Spital verwehrt bleibe.