Es gehe im vorliegenden Verfahren um die Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um den Widerruf des amtlichen Mandats. Sowohl die Aufhebung als auch der Widerruf seien mit dem Argument «Zivilklage» i.S.v. Art. 136 Abs. 1 StPO gebodigt worden. Mit dem gleichen Argument werde dem Beschwerdeführer – je nach Ausgang dieses Verfahrens – der Zugang zum Bundesgericht strittig gemacht werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]).