6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, dass der Widerruf einer materiell unrichtigen Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb der Widerruf der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unzulässig sei (vgl. E. 2.2 oben). 6.2 Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass die Generalstaatsanwaltschaft seine Argumentation ganz offensichtlich nicht verstehen wolle. Es gehe im vorliegenden Verfahren um die Aufhebung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um den Widerruf des amtlichen Mandats.