5.3 Schliesslich macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, die Frage, ob der Beschwerdeführer auf eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren angewiesen sei oder nicht, betreffe keine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern beschlage ausschliesslich ihren Umfang. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten nicht erfüllt seien, erübrige sich daher eine Auseinandersetzung mit dieser Frage.