Folglich müssten entsprechende Forderungen nach den öffentlich-rechtlichen Regeln der Staatshaftung geltend gemacht werden. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich ableiten. 5.3 Schliesslich macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, die Frage, ob der Beschwerdeführer auf eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren angewiesen sei oder nicht, betreffe keine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern beschlage ausschliesslich ihren Umfang.