Diese Einschränkung des Adhäsionsprozesses auf zivilrechtliche Forderungen sei gerechtfertigt, weil das sich finanziell zu verantwortende staatliche Organ von der beschuldigten Person losgelöst sei. Wenn Forderungen aus Staatshaftung zum Adhäsionsprozess zugelassen werden würden, müsste neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch noch das staatliche Organ als Beklagter in den Strafprozess involviert werden. Folglich müssten entsprechende Forderungen nach den öffentlich-rechtlichen Regeln der Staatshaftung geltend gemacht werden.