Bereits aus dem Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 StPO gehe eindeutig hervor, dass eine Zivilklage sich ausschliesslich auf zivilrechtliche Ansprüche einer geschädigten Person beziehen könne. Es sei also nicht möglich, öffentlich-rechtliche Forderungen adhäsionsweise in einem Strafverfahren geltend zu machen, was auch vom Bundesgericht wiederholt bestätigt worden sei. Diese Einschränkung des Adhäsionsprozesses auf zivilrechtliche Forderungen sei gerechtfertigt, weil das sich finanziell zu verantwortende staatliche Organ von der beschuldigten Person losgelöst sei.