7 rechtlichen Anspruch entscheide, könne also kein Argument dafür sein, dass solche Ansprüche adhäsionsweise im Strafprozess behandelt werden müssten. Sofern der Beschwerdeführer ausserdem geltend mache, es müsse möglich sein, öf- fentlich-rechtliche Ansprüche in einem Strafprozess adhäsionsweise durchzusetzen, sei diese Rechtsauffassung offensichtlich unzutreffend. Bereits aus dem Wortlaut von Art.