BBl 2019 6792). 5.2 Weiter bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, der Beschwerdeführer verkenne, dass sowohl bei einem gerichtlichen Freispruch als auch bei einer Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werden könne bzw. müsse (Art. 126 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass ein Zivilgericht nach einem Freispruch oder einer Einstellung über einen öffentlich-