Der Hintergrund dafür bestehe darin, dass der Strafanspruch dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe. Im Entwurf vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO sei neu ausdrücklich vorgesehen, dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage zu gewähren, wenn es bedürftig sei und seine Strafklage nicht aussichtslos erscheine (Art. 136 Abs. 1 Bst. b E-StPO; BBl 2019 6792).