5. 5.1 In ihrer Stellungnahme führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei der Botschaft zur StPO zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden habe, dem (blossen) Strafkläger keine unentgeltliche Prozessführung zu ermöglichen. Der Hintergrund dafür bestehe darin, dass der Strafanspruch dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe.