Das Obergericht des Kantons Zürich habe gezeigt, dass alle strafrechtlichen Elemente dafür sprächen, den Begriff «Zivilansprüche» in einem weiteren Sinn als Haftungsansprüche auszulegen. 4.4 Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, weshalb er im Strafverfahren eine anwaltliche Vertretung benötige.