Das Obergericht des Kantons Zürich habe die Legitimation der nahen Angehörigen des Opfers aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bzw. direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 BV bejaht. Diese Argumentation liesse sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe gezeigt, dass alle strafrechtlichen Elemente dafür sprächen, den Begriff «Zivilansprüche» in einem weiteren Sinn als Haftungsansprüche auszulegen.