Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE170255 vom 24. April 2018 (in: ZR 117/2018 S. 151). In diesem Fall gehe es um die Frage, ob den Angehörigen eines Opfers, die anstelle einer zivilrechtlichen eine öffentlich-rechtliche Forderung geltend machten, aufgrund des Wortlauts von Art. 117 Abs. 3 StPO die Befugnis zur Anfechtung einer Nichtan- handnahme- oder Einstellungsverfügung fehle. Das Obergericht des Kantons Zürich habe die Legitimation der nahen Angehörigen des Opfers aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art.