Diese Formulierung und der einleitende Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV würden implizieren, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht habe ausschliessen können bzw. wollen, in denen einer betroffenen Person auch ohne die adhäsionsweise Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). 4.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE170255 vom 24. April 2018 (in: ZR 117/2018 S. 151).