6 tend machen wolle oder könne, die unentgeltliche Rechtspflege habe verweigern wollen. Zwar sehe Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor. In der Botschaft werde dazu ausgeführt, dass für die Privatklägerschaft grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilansprüche geltend mache. Diese Formulierung und der einleitende Hinweis auf Art.