Unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots i.S.v. Art. 8 BV sei nicht einzusehen, weshalb ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich deshalb aberkannt werden solle, weil sich die mutmassliche Straftat in einem öffentlichen Spital ereignet habe. Ein solcher Schluss beinhalte ein «gerütteltes Mass an Willkür». 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, es sei der StPO nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einem mutmasslichen Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt, welches nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche gel-