Die Gesetzgebungsgeschichte zeige, dass die Differenzierung zwischen zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftungsansprüchen zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dem Gesetzgeber sei nicht bewusst gewesen, dass mit den Betroffenen staatlicher Gewalt wegen hoheitlicher Unsorgfalt eine ganze «Opferkategorie» von der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen sei. Unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots i.S.v.