Ausserdem könne ein Entscheid im Strafpunkt auch auf öffentlichrechtliche Haftungsansprüche Auswirkungen haben. Kein Zivilgericht werde ohne triftigen Grund einen gerichtlichen Freispruch und noch weniger eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme oder Einstellung ignorieren. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein Opfer staatlicher Gewalt einen zweiten Prozess führen müsse. Die Gesetzgebungsgeschichte zeige, dass die Differenzierung zwischen zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftungsansprüchen zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen sei.