Wiederum ohne den Einvernahmen vom 24.10.2019 vorzugreifen, ergeben sich aus der bisherigen Aktenlage keine Hinweise, wonach E.________ im Rahmen seiner Behandlung im Inselspital Unrecht im Sinne von mutwilligen Verstössen gegen verfassungs- oder konventionsrechtliche Garantien widerfahren wäre, welche als Ausnahme zu Art. 136 StPO eine Rechtsverbeiständung über die Zivilklage hinaus als notwendig erscheinen lassen würden.