Ausnahmen, welche der Gesetzgeber hiervon allenfalls machen wollte, wie von Fürsprecher F.________ vorgebracht (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 2.3) können und müssen restriktiv gehandhabt werden. Im von Fürsprecher F.________ zitierten Entscheid des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12.10.2012 ging es nicht zuletzt um die Frage des völkerrechtlich garantierten Folterverbots durch Polizeibeamte. Von einer derartigen Konstellation, in welcher solche oder ähnliche Vorwürfe gegen Staatspersonal des Kt. Bern erhoben werden müssten, kann im vorliegenden Verfahren keine Rede sein, denn: