Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass E.________ seinen Anspruch auch nicht auf Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) stützen kann, denn „im Bereich des Strafrechts [schützt Art. 29a BV] die Rechte des Beschuldigten, nicht diejenigen des Opfers" (BGE 135 I 113 E. 2.2). Da E.________ seine Ansprüche gegen das Inselspital ohnehin in einem zweiten, separaten Prozess einzuklagen hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Verfahren notwendig ist.