Dem ist zu entgegnen, dass Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege und namentlich den Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung nur dann garantiert, wenn die Rechtsbegehren des Anspruchstellers nicht aussichtslos sind. Vorliegend haben jedoch zufolge der Unzulässigkeit der Zivilklage die Ansprüche von E.________ als aussichtslos zu gelten.