Weiter macht Fürsprecher F.________ geltend, die Aufhebung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV, da damit dem mutmasslichen Opfer einer ärztlichen Handlung der verfassungsmässig garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die definitive Wahrung dessen Rechte verweigert würde (Beschwerdeschrift, Ziff. 2.2.). Weiter weist Fürsprecher F.________ darauf hin, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E.3 die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen könne (Beschwerdeschrift, Ziff. 2.2, letzter Absatz).