Betreffend das BK-Verfahren 18 165 ist festzuhalten, dass sich dieses auf einen anderen Gegenstand bezog und es in jenem Verfahren nicht darum ging, die Frage der Legitimation der Zivilklage zu beurteilen, sondern um die Rechtmässigkeit einer Nichtanhandnahme, zu deren Anfechtung E.________ als Geschädigter in jedem Fall legitimiert war und eine Prüfung der Zulässigkeit einer allfälligen Zivilklage offen bleiben konnte. E.________ kann daher aus diesem Entscheid keinen Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Verfahren ableiten.