3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: In seiner Beschwerdeschrift vom 19.08.2019, welche vorliegend als Stellungnahme zur Verfügung vom 05.08.2019 verstanden wird, macht Fürsprecher F.________ geltend (Beschwerdeschrift, Ziff. 2.2), E.________ sei bereits in einem anderen Verfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kt. Bern BK 118 165 (recte: BK 18 165) als Straf- und Zivilkläger zugelassen worden, weshalb er nicht damit rechnen müsste, dass ihm nun das Recht auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus formellen Gründen abgewiesen würde.